Kolumne

 
Oktober 2011

SPENDEN

Die Österreicher spenden gerne und seit 2009 wird diese Ambition durch steuerliche Absetzbarkeit noch zusätzlich angeregt. Ab 2012 wird der bisherige Kreis der spendenbegünstigten Organisationen aus den Bereichen Forschung, Wissenschaft, humanitäre Hilfe, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe um die Bereiche Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie Tierheime und um freiwillige Feuerwehren sowie Landesfeuerwehrverbände erweitert. Die Spende ist nur abzugsfähig, wenn sie an eine Organisation erfolgt, die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen zum Zeitpunkt der Spende eingetragen ist. Es ist daher ratsam, sich vor der Spende über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu vergewissern. Derzeit umfasst die Liste rund 1.100 Organisationen und ist unter http:/www.bmf.gv.at einsehbar. Die Feuerwehren sind in der Liste nicht eingetragen, aber trotzdem spendenbegünstigt. Das Ausmaß der steuerlichen Absetzbarkeit beträgt bei betrieblichen Spenden 10 % des Vorjahresgewinnes und bei privaten Spenden 10 % der Vorjahreseinkünfte. Da die Spende dem Finanzamt auf Verlangen belegmäßig nachgewiesen werden muss, ist eine Aufbewahrung des Einzahlungsbeleges zu empfehlen. Dafür ist die Meldeverpflichtung an das Finanzamt für Spendenorganisationen bei Privatpersonen entfallen.
Mag Walter Hötzl
 
September 2011

REISEKOSTEN

Der Verwaltungsgerichtshof ist mit seiner Entscheidung vom 27.1.2011, 2010/15/0197, von seiner ständigen Rechtsprechung - nämlich steuerliches Abzugsverbot von gemischt veranlassten Reisen - abgegangen und hat nun bestätigt, dass Reisekosten, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, anteilig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar sind. Für den Fall, dass betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten getrennt werden können, ist nunmehr nach Auffassung des VwGH ein Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft hinsichtlich des betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnittes gegeben. In Zukunft ist daher bei der Reiseplanung von gemischt veranlassten Reisen darauf zu achten, dass eine exakte Trennung möglich ist und während der Reise selbst eine entsprechende Dokumentation erfolgt. Mit dieser Entscheidung hat der VwGH das Aufteilungsverbot von gemischt veranlassten Aufwendungen ein weiteres Mal unterbrochen, wie dies auch z.B. bei Telefon- oder PC-Kosten schon der Fall ist. Diese neue Rechtsprechung entspricht durch die anerkannte Aufteilung der beruflichen und privaten Aufwendungen dem Leistungsfähigkeits- bzw. Nettoprinzip.
Mag Beatrix Doppler
 
August 2011

SCHNELLVERFAHREN

Ein Antrag für ein Schnellverfahren „gem. § 30 a FinStrG“ soll ab heuer zur Entkriminalisierung von Finanzdelikten untergeordneter Bedeutung beitragen. Wenn bei einer Betriebsprüfung Verkürzungen von nicht mehr als € 10.000,00 pro Veranlagungsjahr und in Summe nicht mehr als € 33.000,00 festgestellt werden, für die der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, ist die Abgabenbehörde berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der festgestellten Nachforderung festzusetzen. Der Abgabepflichtige muss binnen 14 Tagen erklären, dass er mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden ist, einen Rechtsmittelverzicht abgeben, und die Abgabennachforderung und –erhöhung innerhalb eines Monats entrichten, damit Straffreiheit eintritt. Weil der Zuschlag keine Strafe darstellt, erfolgt auch keine Aufnahme in das Finanzstrafregister. Es ist aber Vorsicht geboten, denn es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde und derzeit ist sie angewiesen, einen Verkürzungszuschlag nicht zuzulassen, wenn er in den letzten fünf Jahren bereits in Anspruch genommen wurde. Es könnte der Fall eintreten, dass man für einen kleinen Betrag den Verkürzungszuschlag begehrt, ihn dadurch aber für einen späteren wesentlich höheren verwirkt hat.
Mag Walter Hötzl