Kolumne

 
Februar 2012

KINDERBETREUUNGSKOSTEN

Seit 2009 ist es möglich, Kinderbetreuungskosten von bis zu € 2.300,- pro Kind und Jahr als "außergewöhnliche Belastung" abzusetzen. Diese Möglichkeit besteht bis einschließlich dem Jahr, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet. Explizit ausgenommen von dieser Regelung waren bisher jedoch "die Verpflegung, das Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht, z.B. Computerkurse, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Fußballtraining usw". Im Rahmen des Wartungserlasses 2011 zu den Lohnsteuerrichtlinien wurde genau diese Aufzählung gestrichen, was den Umkehrschluss zulässt, dass nun auch diese Kosten absetzbar sind. Selbiges gilt nun auch für die Ferienbetreuung, z.B. Ferienlager. Weiterhin ist jedoch zu beachten, dass die Betreuung durch eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person zu erfolgen hat. Solche Personen sind ua jene, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden – sogenannter "Omakurs" - nachweisen können. Da die Erweiterung der Absetzbarkeit auf einer änderung der Lohnsteuerrichtlinien und nicht des Gesetzes beruht, kann diese auf alle offenen Veranlagungen angewendet werden.
Mag Jakob Hötzl
 
Jänner 2012

STEUERPRÄMIEN

Neben der für 2011 zum vorletzten Mal möglichen Lehrlingsausbildungsprämie von je € 1.000,00 pro vor dem 28.6.2008 begonnenem Lehrverhältnis und der Bildungsprämie von 6% der Kosten für externe Bildungsmaßnahmen gibt es die Forschungsprämie, die ab 2011 10% statt bisher 8% der angefallenen Kosten beträgt. Im Gegenzug wurden die Forschungsfreibeträge gestrichen.
Der Anspruch auf eine Prämie wird oft unterschätzt. Bei der Forschungsprämie ist der Kreis jener, die für Forschungen und experimentelle Entwicklungen eine Prämie geltend machen können, größer als viele Unternehmer meinen. Wenn Jahresabschluss und Steuererklärungen noch nicht erstellt sind, besteht dennoch die Möglichkeit, Anträge für Prämien vorab einzureichen bzw. ab Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die Prämien bringen bei rascher Beantragung vorzeitig Liquiditätsvorteile und sind ab Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Geltendmachung vom Ergebnis her wirtschaftlich jenem Jahr zuzurechnen, in dem die den Bemessungsgrundlagen zugrunde liegenden Aufwendungen getätigt wurden. Der Antrag dafür kann längstens bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides des betreffenden Jahres gestellt werden. Wenn die Steuererklärungen 2010 noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, sollte geprüft werden, ob ein Prämienanspruch besteht.
Mag Jakob Hötzl
 
November 2011

ARBEITSVERHÄLTNISSE MIT NAHEN ANGEHÖRIGEN

Arbeitsverhältnisse, die zwischen nahen Angehörigen wie vor allem Ehegatten und Kindern eingegangen werden, müssen, damit sie von der Abgabenbehörde anerkannt werden, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, ihr Inhalt muss klar und eindeutig sein und so abgeschlossen werden, dass sie unter gleichen Bedingungen auch mit dritten Fremden abgeschlossen werden würden und damit einem Fremdvergleich standhalten. Grundsätzlich sollte ein schriftlicher Vertrag vorhanden sein, da dadurch die Ernsthaftigkeit des Beschäftigungsverhältnisses erkennbar ist. In diesem Vertrag sollten alle auch zwischen Fremden üblichen Vertragspunkte wie z.B. Arbeitsort, Arbeitszeit, Kündigungs- und Urlaubsmodalitäten und die Tätigkeit vereinbart werden und muss dieser Vertrag tatsächlich auch so gelebt werden. Besonderes Augenmerk legt die Abgabenbehörde auf die Entlohnung. Unangemessen hohe Entlohnung akzeptiert die Abgabenbehörde ebenso wenig wie eine extrem geringe, denn das eine wird als unzulässiges Steuersplitting und das andere als familienhafte Mitwirkungspflicht qualifiziert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen gibt und diese auch von der Abgabenbehörde anerkannt werden, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten.
Mag Beatrix Doppler
 
Oktober 2011

SPENDEN

Die Österreicher spenden gerne und seit 2009 wird diese Ambition durch steuerliche Absetzbarkeit noch zusätzlich angeregt. Ab 2012 wird der bisherige Kreis der spendenbegünstigten Organisationen aus den Bereichen Forschung, Wissenschaft, humanitäre Hilfe, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe um die Bereiche Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie Tierheime und um freiwillige Feuerwehren sowie Landesfeuerwehrverbände erweitert. Die Spende ist nur abzugsfähig, wenn sie an eine Organisation erfolgt, die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen zum Zeitpunkt der Spende eingetragen ist. Es ist daher ratsam, sich vor der Spende über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu vergewissern. Derzeit umfasst die Liste rund 1.100 Organisationen und ist unter http:/www.bmf.gv.at einsehbar. Die Feuerwehren sind in der Liste nicht eingetragen, aber trotzdem spendenbegünstigt. Das Ausmaß der steuerlichen Absetzbarkeit beträgt bei betrieblichen Spenden 10 % des Vorjahresgewinnes und bei privaten Spenden 10 % der Vorjahreseinkünfte. Da die Spende dem Finanzamt auf Verlangen belegmäßig nachgewiesen werden muss, ist eine Aufbewahrung des Einzahlungsbeleges zu empfehlen. Dafür ist die Meldeverpflichtung an das Finanzamt für Spendenorganisationen bei Privatpersonen entfallen.
Mag Walter Hötzl
 
Oktober 2011

SPENDEN

Die Österreicher spenden gerne und seit 2009 wird diese Ambition durch steuerliche Absetzbarkeit noch zusätzlich angeregt. Ab 2012 wird der bisherige Kreis der spendenbegünstigten Organisationen aus den Bereichen Forschung, Wissenschaft, humanitäre Hilfe, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe um die Bereiche Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie Tierheime und um freiwillige Feuerwehren sowie Landesfeuerwehrverbände erweitert. Die Spende ist nur abzugsfähig, wenn sie an eine Organisation erfolgt, die in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen zum Zeitpunkt der Spende eingetragen ist. Es ist daher ratsam, sich vor der Spende über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu vergewissern. Derzeit umfasst die Liste rund 1.100 Organisationen und ist unter http:/www.bmf.gv.at einsehbar. Die Feuerwehren sind in der Liste nicht eingetragen, aber trotzdem spendenbegünstigt. Das Ausmaß der steuerlichen Absetzbarkeit beträgt bei betrieblichen Spenden 10 % des Vorjahresgewinnes und bei privaten Spenden 10 % der Vorjahreseinkünfte. Da die Spende dem Finanzamt auf Verlangen belegmäßig nachgewiesen werden muss, ist eine Aufbewahrung des Einzahlungsbeleges zu empfehlen. Dafür ist die Meldeverpflichtung an das Finanzamt für Spendenorganisationen bei Privatpersonen entfallen.
Mag Walter Hötzl
 
September 2011

REISEKOSTEN

Der Verwaltungsgerichtshof ist mit seiner Entscheidung vom 27.1.2011, 2010/15/0197, von seiner ständigen Rechtsprechung - nämlich steuerliches Abzugsverbot von gemischt veranlassten Reisen - abgegangen und hat nun bestätigt, dass Reisekosten, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, anteilig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar sind. Für den Fall, dass betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten getrennt werden können, ist nunmehr nach Auffassung des VwGH ein Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft hinsichtlich des betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnittes gegeben. In Zukunft ist daher bei der Reiseplanung von gemischt veranlassten Reisen darauf zu achten, dass eine exakte Trennung möglich ist und während der Reise selbst eine entsprechende Dokumentation erfolgt. Mit dieser Entscheidung hat der VwGH das Aufteilungsverbot von gemischt veranlassten Aufwendungen ein weiteres Mal unterbrochen, wie dies auch z.B. bei Telefon- oder PC-Kosten schon der Fall ist. Diese neue Rechtsprechung entspricht durch die anerkannte Aufteilung der beruflichen und privaten Aufwendungen dem Leistungsfähigkeits- bzw. Nettoprinzip.
Mag Beatrix Doppler
 
August 2011

SCHNELLVERFAHREN

Ein Antrag für ein Schnellverfahren „gem. § 30 a FinStrG“ soll ab heuer zur Entkriminalisierung von Finanzdelikten untergeordneter Bedeutung beitragen. Wenn bei einer Betriebsprüfung Verkürzungen von nicht mehr als € 10.000,00 pro Veranlagungsjahr und in Summe nicht mehr als € 33.000,00 festgestellt werden, für die der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, ist die Abgabenbehörde berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der festgestellten Nachforderung festzusetzen. Der Abgabepflichtige muss binnen 14 Tagen erklären, dass er mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden ist, einen Rechtsmittelverzicht abgeben, und die Abgabennachforderung und –erhöhung innerhalb eines Monats entrichten, damit Straffreiheit eintritt. Weil der Zuschlag keine Strafe darstellt, erfolgt auch keine Aufnahme in das Finanzstrafregister. Es ist aber Vorsicht geboten, denn es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde und derzeit ist sie angewiesen, einen Verkürzungszuschlag nicht zuzulassen, wenn er in den letzten fünf Jahren bereits in Anspruch genommen wurde. Es könnte der Fall eintreten, dass man für einen kleinen Betrag den Verkürzungszuschlag begehrt, ihn dadurch aber für einen späteren wesentlich höheren verwirkt hat.
Mag Walter Hötzl